06.10.2008 | Arbeitsvertragsinhalt
Doppelte Schriftformklausel ade – Keine Verhinderung der betrieblichen Übung
von VRiLAG i.R. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
Gewährt der ArbG dreimal hintereinander eine zusätzliche Leistung – wie z.B. eine Weihnachtsgratifikation – so entsteht eine betriebliche Übung. Die Leistung wird also Inhalt des Arbeitsvertrags. Denn aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG können die ArbN schließen, dass ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden soll. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des ArbG, das von den ArbN in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Der Beitrag zeigt auf, wie das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert werden kann.
Welche Leistungen können Gegenstand der betrieblichen Übung sein?
Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer allgemeinen Form geregelt werden kann (BAG NZA 03, 1145). Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie die ArbN die Erklärung oder das Verhalten des ArbG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und durften. Der ArbG kann durch einen Vorbehalt verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht. In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan wird.
Ausschluss der betrieblichen Übung durch „doppelte Schriftformklausel“
Früher schloss nach der Rechtsprechung eine sogenannte doppelte Schriftformklausel das Entstehen einer betrieblichen Übung aus. Hierfür ein Beispiel:
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