01.08.2005 | Arbeitsvertragsinhalt
Was muss der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Arbeitszeit berücksichtigen?
Nach § 106 S. 1 GewO kann der ArbG Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Arbeitsbedingungen durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dieses Direktionsrecht ist Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses. Es ermöglicht dem ArbG, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen zu bestimmen.
Bestimmung nach billigem Ermessen
Der ArbG darf sein Recht zur Bestimmung der Arbeitszeit nur nach billigem Ermessen ausüben. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn
- die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und
- die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden.
Der ArbG muss bei der Arbeitszeitbestimmung also nicht nur die eigenen, sondern auch die berechtigten Interessen des ArbN angemessen berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die schutzwürdigen familiären Belange des ArbN. Der ArbG muss also auf die Personensorgepflichten (§§ 1626, 1627 BGB) des ArbN Rücksicht nehmen, soweit einer vom ArbN gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer ArbN entgegenstehen. Konkret bedeutet das:
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