01.08.2006 | Arbeitsvertragsinhalt
Welche Folgen hat die teilweise einseitige Arbeitszeitbestimmung durch den ArbG?
1. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der ArbN auf die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. |
2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom ArbG abrufbare Arbeit des ArbN darf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. |
(BAG 7.12.05, 5 AZR 535/05, Abruf-Nr. 061986) |
Sachverhalt
Der ArbN erhielt eine arbeitszeitabhängige Vergütung. Die regelmäßige vertragliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden. Ausdrücklich war vereinbart, dass der ArbN keinen Anspruch auf eine Beschäftigung über diese 30 Stunden hinaus hatte. Andererseits verpflichtete er sich, auf Anforderung des ArbG mehr als 30 Wochenstunden (regelmäßig bis 40 Stunden) zu arbeiten. Nach den vom ArbN vorgelegten Lohnabrechnungen arbeitete er tatsächlich durchschnittlich 35 Stunden pro Woche. Nach einer Arbeitsunfähigkeitszeit wurde er in eine andere Abteilung versetzt und seither nicht über 30 Stunden hinaus beschäftigt. Mit seiner Klage wehrte er sich dagegen, nur noch 30 Stunden wöchentlich eingesetzt zu werden.
Das LAG hatte den ArbG verurteilt, den ArbN auch in Zukunft im Umfang der von ihm nachgewiesenen, in der Vergangenheit durchschnittlich abgeleisteten 35 Wochenstunden zu beschäftigen.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat ebenso wie das LAG festgestellt, dass die Arbeitszeit des ArbN 35 Stunden beträgt. Der ArbN sei ferner verpflichtet, auf Anforderung des ArbG bis zu 40 Stunden wöchentlich regelmäßig zu arbeiten.
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