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  • 01.08.2005 | Arbeitsvertragsinhalt

    Zur Bedeutung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den ArbG einschlägigen Tarifverträge ist nur eine Gleichstellungsabrede, wenn der ArbG im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem. § 3 TVG gebunden ist (BAG 1.12.04, 4 AZR 50/04, NZA 05, 478, Abruf-Nr. 051942).

     

    Sachverhalt

    In dem zwischen den Arbeitsvertragsparteien 1991 geschlossenen Arbeitsvertrag war die Geltung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Zu diesem Zeitpunkt war der ArbG nicht Mitglied eines ArbG-Verbands. Sein Beitritt in den ArbG-Verband der Metall- und Elektroindustrie erfolgte erst 1992. 2001 trat er wieder aus dem Verband aus. Der im Zeitpunkt des Austritts gültige einschlägige Entgelt-Tarifvertrag wurde von der IG Metall 2002 gekündigt. Anschließend trat in dem Tarifgebiet ein neuer Entgelt-Tarifvertrag in Kraft. Der ArbG zahlte an den ArbN weiterhin den (niedrigeren) Lohn entsprechend dem alten Entgelt-Tarifvertrag. Der ArbN verlangte eine Bezahlung nach dem neuen Entgelt-Tarifvertrag und klagte die Lohndifferenz ein. Er vertrat die Auffassung, dass der Bezugnahmeklausel konstitutive Wirkung beizumessen sei. Sie sichere ihm für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses die Teilhabe an der Tarifentwicklung. Demgegenüber machte der ArbG geltend, dass es sich bei der Bezugnahme nach den Gesamtumständen des Falls um eine Gleichstellungsabrede gehandelt habe. Sie basiere auf der Handhabung im Konzern, durch die Verwendung einer derartigen Bezugnahmeklausel tarifgebundene und nicht tarifgebundene ArbN gleich zu behandeln.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat zu Gunsten des ArbN entschieden.  

     

    Eine Gleichstellungsabrede könne wegen der im Zeitpunkt der Vereinbarung fehlenden Tarifgebundenheit des ArbG an die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge nicht vorliegen. Das BAG bestätigt damit seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass eine solche Tarifbindung des ArbG im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung logisch zwingende Voraussetzung einer Gleichstellungsabrede sei. Der ArbG verfolge wegen seiner Tarifgebundenheit mit der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf die einschlägigen Tarifverträge typischerweise den Zweck, ArbN ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden. Demgemäß solle eine Gleichstellungsabrede lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des ArbN ersetzen. Für tarifgebundene ArbN würden die tarifvertraglichen Normen gem. § 4 Abs. 1 TVG aber auch nur gelten, wenn auch der ArbG tarifgebunden sei.