31.03.2011 | Ausgleichsklausel
Sonderzahlung mit Mischcharakter wird von Ausgleichsklausel im Prozessvergleich erfasst
Ein Prozessvergleich, der zur Beilegung eines Kündigungsschutzrechtsstreits die Ansprüche des ArbN auf Arbeitsvergütung während der Dauer der Kündigungsfrist regelt, erfasst einen in dieser Zeit fällig werdenden Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter. Eine im Prozessvergleich enthaltene Ausgleichsklausel als negatives Schuldanerkenntnis bringt auch einen solchen Anspruch auf Sonderzahlung zum Erlöschen (LAG Berlin-Brandenburg 12.11.10, 6 Sa 1722/10, Abruf-Nr. 110601). |
Sachverhalt
Der ArbN war als Tischler in einem Arbeitsverhältnis tätig, auf das kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge der Berliner Holzindustrie Anwendung fanden. Nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung seitens des ArbG wurde das Arbeitsverhältnis am 10.2.10 zum 31.1.10 in einem Prozessvergleich beendet. In diesem heißt es:
„3. Die Beklagte wird - soweit noch nicht geschehen - die Arbeitsvergütung des Klägers für den Zeitraum vom 4.9.09 bis zum 31.1.10 ordnungsgemäß abrechnen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie unter Berücksichtigung etwaiger Anspruchsübergänge auf Dritte gem. § 115 SGB X und dementsprechend Zahlung an den Kläger leisten.
...
8. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass im Übrigen beiderseits keinerlei Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem gleich aus welchem Rechtsgrund mehr bestehen oder geltend gemacht werden.“
Der ArbN nahm daraufhin den ArbG auf Zahlung von 1.532,02 EUR brutto nach dem TV über die stufenweise Einführung des 13. Monatseinkommens in Anspruch.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig