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  • 01.07.2007 | Ausschlussfristen

    BAG entscheidet zur Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.  
    2. Sie sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gem. § 75 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der ArbN verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.  
    3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den ArbN bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die ArbN unverhältnismäßig und ist unwirksam.  

     

    Sachverhalt

    Für das Arbeitsverhältnis des ArbN galt eine Betriebsvereinbarung (BV), nach der für das Erlöschen von Ansprüchen die jeweilige tarifliche Regelung des Standorts analog gelten sollte. Der maßgebliche MTV lautete:  

     

    Erlöschen von Ansprüchen
    1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen
    • Ansprüche auf Zulagen aller Art und Mehrarbeitsvergütungen ...
    • alle übrigen beiderseitigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

     

    2. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
     

    Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis am 27.3.01 fristlos. Mit Urteil des LAG vom 16.1.03 wurde der Kündigungsschutzklage des ArbN stattgegeben. Gleichzeitig wurden die im Wege von Klageerweiterungen geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche für April 01 bis einschließlich März 02 zuerkannt. Am 12.4.03 nahm der ArbN die Arbeit beim ArbG wieder auf. Der ArbG lehnte über die vom LAG ausgeurteilten Beträge hinaus weitere Zahlungen ab. Daraufhin machte der ArbN mit einer am 28.5.03 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weitere Annahmeverzugsansprüche für April 02 bis März 03 und anteilig für April 03 geltend.