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  • 21.12.2010 | Ausschlussfristen

    Verfallfrist und vorbehaltlose Mitteilung über Saldo des Arbeitszeitkontos

    Bei Mitteilung des Standes eines Arbeitszeitkontos ohne Vorbehalt des ArbG, stellt dieser gegenüber dem ArbN den Saldo streitlos, sodass die Geltendmachung innerhalb einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist entbehrlich ist (BAG 28.7.10, 5 AZR 521/09, Abruf-Nr. 104171).

     

    Sachverhalt

    Kraft Tarifvertrags war der ArbG dazu verpflichtet, für seine ArbN Arbeitszeitkonten zu führen. Der einschlägige Tarifvertrag sieht vor, dass Ansprüche aus den Arbeitszeitkonten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend zu machen sind. Zum 1.10.06 wies das Arbeitszeitkonto des ArbN A ein Guthaben in Höhe von 90 Stunden aus. Dieser Stand wurde dem A im Rahmen der Lohnabrechnung ohne Vorbehalt mitgeteilt. Der Saldo von 90 Stunden wurde weder durch Freizeit noch Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.5.08 ausgeglichen.  

     

    Nachdem der ArbN A am 4.7.08 die Auszahlung des entsprechenden Stundenguthabens verlangte, erhob er nach Weigerung des ArbG eine Zahlungsklage, die in der Revisionsinstanz vor dem BAG erfolgreich war.  

     

    Entscheidungsgründe

    Obwohl der ArbN den Zahlungsanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht hat, hat der 5. Senat keinen Verfall des Zahlungsanspruchs angenommen. Das BAG sah die Grundsätze über Ausschlussfristen bei Lohnforderungen auch bei dem Anspruch aus dem Arbeitszeitkonto als anwendbar an. Die vorbehaltlose Mitteilung über den Stand des Kontos stelle den Saldo nämlich streitlos. Damit sei die Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist entbehrlich.