04.07.2011 | Außerordentliche Kündigung
Fristlose Kündigung des angestellten vormaligen Praxisinhabers wegen Untreue
von RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die fristlose Kündigung eines angestellten HNO-Arztes - dem vormaligen Praxisinhaber -, der im Rahmen seiner Anstellung Honorare für Kurzgutachten im Gegenwert von ca. 17 bzw. 25 EUR für sich vereinnahmt hatte, ist rechtmäßig (Arbeitsgericht Hagen 18.1.11, 5 Ca 1324/10, Abruf-Nr. 111894). |
Sachverhalt
Der 65-jährige niedergelassene HNO-Arzt H gründete zunächst mit dem Kollegen B1, der eine Praxis in unmittelbarer Nähe betrieb, eine Gemeinschaftspraxis. Im Frühjahr 2010 veräußerte Dr. H seinen Praxisanteil für 175.000 EUR an einen weiteren Kollegen B2, der auf den Vertragsarztsitz nachfolgte und in die Gemeinschaftspraxis eintrat. Zum 1.4.10 hatten B1 und B2 mit dem schwerbehinderten H einen Arbeitsvertrag geschlossen, der in seiner Präambel unter anderem den Verzicht des H auf seine vertragsärztliche Zulassung und die anschließende Beschäftigung als angestellter Arzt vorsieht.
Arbeitsvertraglich war unter anderem niedergelegt, dass H
- weisungsgebunden tätig wird,
- für jeden Patienten eine Patientenakte führen muss, die Eigentum der Praxis wird,
- eine Vergütung von 50 EUR pro Stunde erhält, wobei die Erbringung von 260 Stunden pro Quartal vereinbart ist,
- Nebentätigkeiten mit Ausnahme von Vortrags- und Seminartätigkeiten vorher genehmigen lassen muss und
- das Arbeitsverhältnis durch den ArbG erstmals zum 31.3.13 kündbar ist.
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