28.07.2011 | Außerordentliche Kündigung
Fristlose Kündigung wegen Zuhälterei
Öffentliche ArbG dürfen bei außerdienstlichen Straftaten nur unter denselben engen Voraussetzungen kündigen wie private ArbG. Es muss ein Bezug zwischen Straftat und Arbeitsverhältnis vorliegen. Dieses ist gegeben, wenn der ArbG in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht wird (BAG 28.10.10, 2 AZR 293/09, Abruf-Nr. 112365). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein städtischer Bauarbeiter wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Als Tatmotiv nannte er Geldmangel. Die Presse berichtete darüber. Er erhielt daraufhin eine außerordentliche Kündigung. Sie war wirksam, weil der Bauarbeiter mit seinen Äußerungen einen Bezug zwischen Tat und Arbeitsverhältnis hergestellt hatte.
Praxishinweis
Straffällig gewordene ArbN sollten ihre Strafverfahren rasch und unauffällig beenden - zum Beispiel, indem sie die Geldbuße akzeptieren.
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 141 | ID 147396