31.08.2010 | Befristung
Die Befristung des Arbeitsvertrags bei Vertretung - Voraussetzungen und Vorschriften
von RA Stefan Kreuzer, FA Arbeitsrecht, Dresden, und RA Jens G. Möller, Nürnberg, beide Dr. Kreuzer & Coll. Anwaltskanzlei
Die Befristung von Arbeitsverträgen erfreut sich in Zeiten der sich verbessernden wirtschaftlichen Situation besonderer Beliebtheit. Einer der häufigsten Befristungsgründe ist die der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG - zum Beispiel aufgrund Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit. Der ArbG muss aber bereits beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags die Spielregeln für die Rechtmäßigkeit der Befristung und insbesondere die Anforderungen an die arbeitgeberseitige Darlegungs- und Beweislast beachten, damit er einer Entfristungsklage erfolgreich entgegentreten kann. Das BAG hat nun seine begonnene Rechtsprechung zur mittelbaren Vertretung fortgeführt und bestätigt (20.1.10, 7 AZR 542/08, Abruf-Nr. 102473). „Arbeitsrecht aktiv“ stellt die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Befristung mit Formulierungsvorschlägen vor.
Warum ist diese Form für den ArbG attraktiv?
Zum einen muss der ArbG keine Abfindungszahlungen befürchten. Zum anderen hat er die Möglichkeit, nach Ablauf einer 24-monatigen sachgrundlosen Befristung auf die Befristung mit Sachgrund überzugehen.
Die Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG
Bei einem zeitlich befristeten Ausfall eines oder gar mehrerer ArbN muss der ArbG reagieren. Die Möglichkeiten des ArbG reichen von der vertretungsweisen Einstellung einer Ersatzkraft über die (unbeliebte) Umverteilung der Aufgaben bis zur Umorganisation der ganzen Abteilung.
Bei der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Sachgrund der Vertretung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG haben sich vier Organisationsformen herausgebildet:
- Bei der unmittelbaren Vertretung hat der befristet Beschäftigte (AN neu) vertraglich die Aufgaben des vorübergehend Abwesenden (AN 1) tatsächlich übernommen.
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