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  • 04.03.2009 | Befristung

    Kein Anspruch des ArbN auf Verlängerung aus Gleichbehandlungsgrundsatz

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Dortmund

    Der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch des ArbN auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit genießt in diesem Bereich Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsätzen der Vertrauenshaftung (BAG 13.8.08, 7 AZR 513/07, Abruf-Nr. 090550).

     

    Sachverhalt

    Eine ArbN war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 23.1.06 befristet bis zum 30.9.06 im Außendienst des Betreuungsdienstes in der Arbeitsgemeinschaft Hamburg zur Feststellung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch eingesetzt. Neben dem ArbN wurden 18 weitere ArbN mit gleichlautenden befristeten Arbeitsverträgen eingestellt. Diesen 18 ArbN wurde am 12.9.06 jeweils eine Vertragsverlängerung bis zum 22.1.08 angeboten, wobei dieses Angebot von den anderen ArbN auch angenommen wurde. Dem betroffenen ArbN wurde kein solches Angebot unterbreitet und eine Weiterbeschäftigung über den 30.9.06 erfolgte nicht.  

     

    Mit seiner Klage verfolgt der ArbN die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 30.9.06 und einen Anspruch auf Vertragsverlängerung bis zum 22.1.08. Er vertritt die Auffassung, die Tätigkeiten bei der Aufdeckung von Leistungsmissbrauch würden sogar noch intensiviert und daher auch über den 30.9.06 benötigt. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen habe er zumindest Anspruch auf Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zum 22.1.08. Aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung bzw. der Gleichbehandlung habe er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da allen anderen mit ihm zusammen eingestellten ArbN entsprechende Verlängerungsverträge bis zum 22.1.08 angeboten worden seien.  

     

    Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.