04.07.2011 | Befristung
Rechtsfehler bei der sachgrundlosen Befristung vermeiden
von VRiLAG Düsseldorf a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
In einer aktuellen Entscheidung (BAG 6.4.11, 7 AZR 716/09, Abruf-Nr. 111301) hat der 7. Senat nun erstmals deutlich zur Frage des Verbots der Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei „Zuvor-Beschäftigung“ bei demselben ArbG Stellung bezogen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen für die Praxis auf.
Ein solches Verbot ist nach der BAG-Entscheidung im Wege der teleologischen und verfassungskonformen Auslegung der Norm nicht gegeben, wenn eine frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. In diesen Fällen ist also trotz „Vorbeschäftigung“ doch wieder eine sachgrundlose Befristung möglich. Grund hierfür ist, dass Befristungsketten zwar vermieden, die Vertrags- und Berufswahlfreiheit hingegen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden soll.
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist ohne sachlichen Grund eine befristete Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit zulässig, in diesem Zeitraum das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis drei Mal zu verlängern. Ohne sachlichen Grund ist daher eine Zeitbefristung und keine Zweckbefristung zulässig.
Anforderungen an die Verlängerung
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