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  • 01.12.2010 | Befristung

    Zulässigkeit der Anschlussbefristung zur Erprobung

    1. Eine zweite vereinbarte Fristbefristung kann durch den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt sein. Dies gilt auch, wenn hierdurch der ArbN insgesamt zwölf Monate zur Erprobung beschäftigt wird.  
    2. Zwar wird im Allgemeinen von einer sechsmonatigen Erprobungszeit als Regelfall ausgegangen, längere Erprobungsbefristungen können aufgrund besonderer Einzelumstände hingegen wirksam sein.  
    (BAG 2.6.10, 7 AZR 85/08, Abruf-Nr. 103659)

     

    Sachverhalt

    Der im Bereich der Kopierbetreuung und Warenannahme der Landespolizeiverwaltung eingesetzte ArbN und der ArbG schlossen zunächst einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Der ArbN ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und wird als Sachbearbeiter im Zivilbereich eingesetzt.  

     

    Als der ArbG nach Ablauf der sechsmonatigen Befristung zu der Auffassung gelangte, dass Tätigkeiten des ArbN im Bereich der Warenannahme trotz intensiver Einarbeitung als mangelhaft zu beurteilen seien, schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Sachgrund der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG für die Dauer von weiteren sechs Monaten. Dieser zweiten Befristung unter Bezugnahme auf den Sachgrund ging eine Besprechung der Dienststellenleitung mit dem Integrationsamt voraus, in der vereinbart wurde, dass das Integrationsamt der ArbG einen Job-Coach als Arbeitsassistenten für den ArbN zur Verfügung stellt. Nach Fristablauf will der ArbG das Arbeitsverhältnis nicht weiter fortsetzen.  

     

    Mit seiner Klage begehrt der ArbN die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Die Entfristungsklage war in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz auch vor dem BAG erfolglos.