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  • 01.11.2005 | Beratungspraxis

    Ältere Arbeitnehmer: Diese Besonderheiten des Arbeitsrechts müssen Sie kennen

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Das Verhältnis älterer ArbN zum deutschen Arbeitsrecht wird zur Zeit geprägt von unterschiedlichen – teils widersprüchlichen – gesetzlichen Regelungen. So ist der Kündigungsschutz älterer ArbN noch immer sehr stark, während der Schutz neu und befristet eingestellter älterer ArbN vom Gesetzgeber bewusst schwach ausgestaltet wurde. Anhand neuer, aktueller Rechtsprechung wird nachstehend aufgezeigt, welche Besonderheiten bei der Beratung von älteren ArbN oder ArbG älterer ArbN zu berücksichtigen sind.  

    Besonderheiten beim gesetzlichen Kündigungsschutz

    Gem. § 1 KSchG ist eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung nur sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn der ArbG darlegt und i.d.R. beweist, dass es einen Kündigungsgrund gibt. Besonderheiten ergeben sich in der Praxis bei der betriebsbedingten Kündigung, hier insbesondere bei der Sozialauswahl.  

     

    Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG

    §1 Abs. 3 S. 1 KSchG verlangt, dass der ArbG vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Auswahlentscheidung trifft, wem gegenüber er die Kündigung ausspricht. Dabei ist zu berücksichtigen:  

     

    • die Sozialauswahl ist grundsätzlich betriebsbezogen durchzuführen (BAG AP Nr. 69 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NZA 05, 285) und

     

    • muss innerhalb der Gruppe der vergleichbaren ArbN erfolgen. Vergleichbar sind ArbN, die auf der gleichen Hierarchiestufe stehen und – jedenfalls nach kurzer Anlernzeit – untereinander austauschbar sind.