Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Beratungspraxis

    Aktuelles zum Kündigungsschutz bei schwerbehinderten Arbeitnehmern

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Schwerbehinderte ArbN sind im Verhältnis zu anderen ArbN besonders geschützt; für sie gilt das SGB IX (grundlegend zur Kündigung von Schwerbehinderten: Polzin, AA 04, 199; zu aktuellen Änderungen im Schwerbehindertenrecht: Hesse-Haake, AA 04, 109). Einige neue Gerichtsentscheidungen sollen hier näher beleuchtet werden:  

    Zustimmung des Integrationsamts vor Kündigungsausspruch gegenüber bereits anerkanntem schwerbehinderten Menschen

    Grundsätzlich bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX); anderenfalls ist sie unwirksam. Gleiches gilt für die außerordentliche Kündigung (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Dabei ist es irrelevant, ob dem ArbG die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt war oder nicht. War sie ihm unbekannt, muss sich der ArbN in angemessener Zeit – nach alter Rechtslage spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung – gegenüber dem ArbG auf den besonderen Kündigungsschutz berufen bzw. die Schwerbehinderung mitteilen (BAG AP Nr. 1 zu § 85 SGB IX = NZA 05, 689).  

     

    Beabsichtigte ordentliche Kündigung des Arbeitgebers

    Im Falle der beabsichtigten ordentlichen Kündigung muss der ArbG zuvor die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 85 SGB IX). Er darf die Kündigung erst aussprechen, nachdem ihm der Zustimmungsbescheid zugestellt worden ist (§ 88 Abs. 2und 3 SGB IX). Widerspruch und Anfechtungsklage des ArbN gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vielmehr muss der ArbG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Kündigung aussprechen, anderenfalls ist sie unwirksam (§ 88 Abs. 3 SGB IX).  

     

    Beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers

    Der ArbG benötigt auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 91 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 85 SGB IX). Wegen der i.d.R. vorliegenden Eilbedürftigkeit und wegen der gesetzlich normierten Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) gelten hier jedoch Besonderheiten: