01.04.2009 | Beratungspraxis
Arbeitsabläufe optimieren: Rechtsschutz und Schadensmanagement im Arbeitsrecht
von Christian Noe, Gelsenkirchen
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, stellen sich den Parteivertretern ergänzende Fragen, die abzuklären sind. Denn mit dem Abschluss einer Versicherungspolice ist der Kostenschutz für jegliches juristisches Tätigwerden nicht automatisch gegeben. Über vermeidbare Fehlerquellen und Besonderheiten beim Umgang mit dem Rechtsschutz in der Praxis informiert dieser Beitrag.
Welche Bereiche umfasst die Rechtsschutzpolice?
Viele Gesellschaften bieten verschiedene „Rechtsschutz-Bausteine“ an, die vertraglich vereinbart werden können, z.B. Arbeits-, Miet-, Sozial- oder Steuerrechtsschutz. Vor Beginn des Mandats ist abzuklären, ob das entsprechende Rechtsgebiet abgedeckt ist, insbesondere wenn sich hohe Streitwerte oder ein mehrstufiger Instanzenzug abzeichnen oder sich ggf. die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht erwirkten Titel anschließt. Hier können sich schnell erhebliche Gebühren nach dem RVG addieren, deren Übernahme sichergestellt sein muss. Ein Blick in die Police vor Tätigkeitsaufnahme ist daher zwingend.
Die Wartefrist
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag ist meist mit einer Wartefrist versehen. In der Regel sind Drei-Monats-Fristen, selten Sechs-Monats-Fristen zwischen der Gesellschaft und dem Mandanten vereinbart. D.h. ab Vertragsschluss muss ein vertraglich bestimmter Zeitraum verstrichen sein, bevor in einem Schadenfall der Versicherungsschutz greift. Eine häufige Fehlinterpretation dieser Wartefrist ist zu vermeiden: Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt nach Ablauf der Wartefrist tätig wird. Vielmehr ist das Schadensereignis maßgeblich, also z.B. das Datum eines Bescheids oder der schriftlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das den Schadensfall auslöst.
Rechtsschutz klären: Keine grundsätzliche Aufgabe des RA
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