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  • 05.01.2009 | Beratungspraxis

    Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft - wie kann der Arbeitgeber reagieren?

    von RA Stefan Kreuzer, FA Arbeitsrecht, Dresden, und RA Jens-Moritz Wolff, Dresden

    Der Verlauf der Schwangerschaft stellt den ArbG häufig vor schwierige organisatorische Aufgabenstellungen rund um den Arbeitsplatz und den Einsatz der schwangeren Mitarbeiterin. Die sich hieraus ergebenden Konflikte werden oft durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot (BV) zulasten des ArbG gelöst. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten dem ArbG verbleiben, einem Beschäftigungsverbot entgegenzutreten und zumindest die begrenzte Arbeitskraft der ArbN bis zum Mutterschutz tatsächlich in Anspruch zu nehmen.  

     

    Mutterschutzlohn während des Beschäftigungsverbots

    Das ärztliche Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1, § 11 MuSchG stellt oft das letzte Wort der ArbN innerhalb der Diskussion um deren Arbeitseinsatz während der Schwangerschaft dar. Der ArbG hat dann scheinbar das Nachsehen. Dabei ist insbesondere der bei einem Beschäftigungsverbot zu zahlende Mutterschutzlohn für den ArbG eine finanzielle und organisatorische Belastung. Der Mutterschutzlohn ist für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots und damit für bis zu 39 Wochen zu zahlen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen begrenzt.  

     

    Das BAG hat wiederholt (zuletzt BAG AA 08,52 = Abruf-Nr. 080557) Möglichkeiten aufgezeigt, wie der ArbG mit einem Beschäftigungsverbot unter Wahrung seiner Interessen umgehen kann.  

     

    Wann ist Mutterschutzlohn zu zahlen?