01.10.2009 | Beratungspraxis
Das Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch
Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des ArbN stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.
Fünftel-Regelung bringt wenig Steuervorteil
Steuerlich kann es vorteilhaft sein, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die normale tarifermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) der Abfindung kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht voll ausgleichen.
Variante 1: Komplettzahlung in 2008 | ||||||||||||||||||||||||||||
Das Arbeitsverhältnis eines ArbN (ledig) endete zum 31. Dezember 2008. Er erhielt 2008 eine Abfindung in Höhe von 40.000 EUR. 2009 bezieht er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.250 EUR. Aus einer Mietimmobilie erzielt er außerdem Vermietungseinkünfte. 2008 betrug sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 46.000 EUR, 2009 beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 8.000 EUR. Seine Einkommensteuerbelastung ermittelt sich wie folgt:
In den Jahren 2008 und 2009 muss der ArbN Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 29.145 EUR (= 27.862 EUR + 1.283 EUR) zahlen. |
Variante 2: Auszahlung erst im nächsten Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der ArbN erhält die Abfindung erst im Jahr 2009 ausbezahlt:
Der ArbN muss in den Jahren 2008 und 2009 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 22.175 EUR (= 11.492 EUR + 10.683 EUR) zahlen. Das Verschieben der Abfindungszahlung spart ihm 6.970 EUR (29.145 EUR ./. 22.175 EUR). |
Hinausschieben der Zahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch
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