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  • 01.10.2009 | Beratungspraxis

    Das Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

    Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des ArbN stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.  

     

    Fünftel-Regelung bringt wenig Steuervorteil

    Steuerlich kann es vorteilhaft sein, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die normale tarifermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) der Abfindung kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht voll ausgleichen.  

     

    Variante 1: Komplettzahlung in 2008

    Das Arbeitsverhältnis eines ArbN (ledig) endete zum 31. Dezember 2008. Er erhielt 2008 eine Abfindung in Höhe von 40.000 EUR. 2009 bezieht er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.250 EUR. Aus einer Mietimmobilie erzielt er außerdem Vermietungseinkünfte. 2008 betrug sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 46.000 EUR, 2009 beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 8.000 EUR. Seine Einkommensteuerbelastung ermittelt sich wie folgt:  

     

    Einkommensteuer 2008  

     

    Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung  

    46.000 EUR  

    Einkommensteuer  

    11.492 EUR  

    Zu versteuerndes Einkommen  

    zuzüglich 1/5 der Abfindung  

    54.000 EUR  

    Einkommensteuer  

    14.766 EUR  

    Differenz (14.766 EUR ./. 11.492 EUR)  

    3.274 EUR  

    Festzusetzende Einkommensteuer  

    (11.492 EUR + 5 x 3.274 EUR)  

    27.862 EUR  

     

     

    Einkommensteuer 2009  

     

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 EUR  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 EUR  

    = Fiktives Einkommen  

    23.000 EUR  

    Einkommensteuer darauf  

    3.689 EUR  

    Besonderer Steuersatz (3.389 EUR : 23.000 EUR)  

    16,0391 %  

    Festzusetzende Einkommensteuer  

    (8.000 EUR x 16,0391 %)  

     

    1.283 EUR  

     

     

    In den Jahren 2008 und 2009 muss der ArbN Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 29.145 EUR (= 27.862 EUR + 1.283 EUR) zahlen.  

     

    Variante 2: Auszahlung erst im nächsten Jahr

    Der ArbN erhält die Abfindung erst im Jahr 2009 ausbezahlt:  

     

    Einkommensteuer 2008  

     

    Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung  

    46.000 EUR  

    Einkommensteuer  

    11.492 EUR  

     

     

    Einkommensteuer 2009  

     

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 EUR  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 EUR  

    = Fiktives Einkommen I  

    23.000 EUR  

    Einkommensteuer darauf  

    3.689 EUR  

    Besonderer Steuersatz (3.689 EUR : 23.000 EUR)  

    16,0391 %  

    Einkommensteuer I (8.000 EUR x 16,0391 %)  

    1.283 EUR  

    Zu versteuerndes Einkommen  

    8.000 EUR  

    + 1/5 der Abfindung  

    8.000 EUR  

    + Arbeitslosengeld  

    15.000 EUR  

    = Fiktives Einkommen II  

    31.000 EUR  

    Einkommensteuer darauf  

    6.128 EUR  

    Besonderer Steuersatz (6.128 EUR : 31.000 EUR)  

    19,7677 %  

    Einkommensteuer II (8.000 x 19,7677 %)  

    3.163 EUR  

    ./. Einkommensteuer I  

    1.283 EUR  

    = Unterschiedsbetrag  

    1.880 EUR  

    Festzusetzende Einkommensteuer  

    (1.880 EUR x 5 + 1.283 EUR)  

     

    10.683 EUR  

     

     

    Der ArbN muss in den Jahren 2008 und 2009 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 22.175 EUR (= 11.492 EUR + 10.683 EUR) zahlen. Das Verschieben der Abfindungszahlung spart ihm 6.970 EUR (29.145 EUR ./. 22.175 EUR).  

     

    Hinausschieben der Zahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch