21.12.2010 | Beratungspraxis
Der praktische Fall: Gekündigter ArbN will längere Kündigungsfrist statt Abfindung
Der folgende Beitrag in „Arbeitsrecht aktiv“ beschäftigt sich mit einem typischen Problem der anwaltlichen, insbesondere außergerichtlichen Beratungspraxis, unter Einbezug der Interessen der Beteiligten. Es geht um die Kündigung einer Führungskraft aus einem mittelständischen Unternehmen und die Möglichkeit, für den Mandanten ein individuelles Abschlusspaket hinsichtlich Abfindung, günstigem Ein- und Austrittsdatum sowie Zeugnisformulierung zu schnüren.
Der Fall
Ein ArbN berichtet Ihnen, dass er nach 1,5 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde. Der ArbG sei bereit, eine „übliche“ Abfindung zu zahlen. Der ArbN ist nach einem Beratungsgespräch hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten überzeugt, dass ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem ArbG nicht unbedingt in seinem Interesse liegt.
Darüber hinaus will er - unabhängig von den Erfolgsaussichten einer etwaigen Kündigungsschutzklage - nach Möglichkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, da er auch zukünftig einen guten Kontakt zum Unternehmen wegen eines möglichen Netzwerkgedankens haben möchte. Er legt aber großen Wert darauf, sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewerben zu können, wobei er seine Erfolgschancen als durchaus vielversprechend einstuft. Hierbei ist ihm die Zahlung einer Abfindung weniger wichtig, als die Verlängerung seiner Kündigungsfrist um zumindest zwei Monate.
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