01.05.2006 | Beratungspraxis
Freistellungsvereinbarungen vor dem Aus? Auswege aus dem Sozialversicherungsdilemma
Das Thema Freistellung von der Arbeitspflicht ist gängige Regelungsmaterie bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Auf Grund des Beschlusses der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.7.05 zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Freistellungsvereinbarungen besteht nunmehr ein Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht (Kurandt, AA 06, 22). Der Beitrag zeigt Gestaltungsmöglichkeiten zur Lösung des Konflikts auf.
Sinn und Zweck einer Freistellungsvereinbarung
Schließen ArbG und ArbN einen Aufhebungsvertrag, vereinbaren sie oft die Freistellung des ArbN unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Für den ArbN hat dies den Vorteil, dass er sich in Ruhe nach einer neuen Beschäftigung umsehen oder bereits eine neue Tätigkeit aufnehmen kann. Der ArbG hat ebenfalls oftmals ein Interesse daran, dass ein ArbN, der das Unternehmen verlassen wird, nicht mehr mit Geschäftsinterna in Berührung kommt. In aller Regel wird der ArbN ausdrücklich unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Insoweit kann er sicher sein, nicht doch noch von seinem ArbG zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden.
Abkehr vom bisherigen Beschäftigungsbegriff
Diese bisher gängige Praxis ist allerdings in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Risiken für den ArbN verbunden.
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