06.04.2010 | Beratungspraxis
Internet und mehr für den Betriebsrat - Wer zahlt die Kosten?
von RA Stefan Kreuzer, FA Arbeitsrecht, Dresden
Kurz vor den derzeit stattfindenden Betriebsratswahlen (1.3. bis 31.5.10 gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG) hat das BAG zum Anspruch des Betriebsrats (BR) auf einen Internetzugang positiv entschieden (BAG 20.1.10, 7 ABR 79/08, Abruf-Nr. 100883). Die Entscheidung und die laufenden Wahlen derzeit geben Anlass, sich einen Überblick über die Grundlagen der Kostentragung und die Anträge im Beschlussverfahren zu verschaffen.
§ 40 BetrVG als Grundlage der Kostentragung
Ausgangspunkt und Anspruchsgrundlage ist § 40 BetrVG, der ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet (BAG AP Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972) und zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen - für Kosten und Sachmittel - beinhaltet.
Anspruch auf Übernahme bzw. Freistellung von Kosten des BR
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der BR gegen den ArbG einen Anspruch auf Kostentragung. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Dolmetscher, Fahrtkosten des BR, Schulungskosten sowie Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Der Anspruch des BR geht zunächst auf Übernahme der Kosten dahingehend, dass der ArbG selbst die entsprechenden Verträge abschließt bzw. die Verbindlichkeiten eingeht. Ist der BR - aufgrund seiner nur partiellen Vermögensfähigkeit (BAG NZA 05, 123) - die Verbindlichkeit bereits eingegangen, hat er einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit.
Anspruch auf Freistellung von Schulungskosten
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