02.11.2010 | Beschäftigtendatenschutzgesetz
Eckdaten zum Beschäftigtendatenschutzgesetz im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Das Bundeskabinett hat am 25.8.10 den Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. „Arbeitsrecht aktiv“ erläutert hierzu die wichtigsten Eckpunkte im Arbeitsverhältnis:
Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
Der ArbG darf Namen, Anschrift, Telefonnummer und Adresse der elektronischen Post eines Bewerbers vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erheben. Weitere personenbezogene Daten darf er erheben, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Er darf zu diesem Zweck insbesondere Daten über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die Ausbildung und den bisherigen beruflichen Werdegang des Bewerbers erheben.
Daten eines Bewerbers über die rassische und ethnische Herkunft, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, die sexuelle Identität, die Gesundheit, die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren dürfen nur unter den Voraussetzungen erhoben werden, unter denen nach § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Der ArbG darf keine Auskunft darüber verlangen, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung vorliegt.
Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests
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