02.07.2008 | Betriebliche Übung
Gegenläufige betriebliche Übung
Eine gegenläufige betriebliche Übung setzt voraus, dass der ArbG in besonderer Weise klar und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, sich von der bestehenden betrieblichen Übung zu lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft auszuschließen (LAG Köln 22.1.08, 9 Sa 1184/07, Abruf-Nr. 081874). |
Praxishinweis
Diesen Anforderungen genügt der ArbG nach Ansicht des LAG nicht, wenn er nunmehr in den Lohnabrechnungen vermerkt: „Die Zahlung des Weihnachtsgelds ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“ Hieraus ist nicht ersichtlich, dass der ArbG beabsichtigt, die Zahlung des Weihnachtsgelds in der Zukunft einzustellen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 126 | ID 120190