30.07.2010 | Betriebliche Übung
Nur bei nachvollziehbarer Regelhaftigkeit: Anspruch auf übertarifliche Sonderzuwendung
1. Ansprüche aus betrieblicher Übung können grundsätzlich auch hinsichtlich übertariflicher Leistungen entstehen. |
2. Voraussetzung hierfür ist der Wille des ArbG zur Erbringung einer bestimmten, nachvollziehbaren übertariflichen Leistung. |
(BAG 24.3.10, 10 AZR 43/09, Abruf-Nr. 102197) |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 1996 bei der Rechtsvorgängerin seines ArbG und nach einem Betriebsübergang im Jahr 2004 bei diesem als Schichtleiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand und findet ein Tarifvertrag Anwendung, der die Jahressonderzahlung auf der Basis des Jahres 1999 festgeschrieben hat. In den Jahren 2004 bis 2006 zahlte der ArbG eine zu hohe Jahressondervergütung. Im Jahr 2007 wurde er auf den tariflichen Passus aufmerksam, der ein Einfrieren auf der Basis des Jahres 1999 vorsieht.
Der ArbG ist der Auffassung, die Sonderzahlung sei auf Basis des jeweiligen Kalenderjahres zu berechnen. Eine entsprechende Betriebsübung sei bei der Rechtsvorgängerin entstanden und durch den ArbG fortgeführt worden. Ein Irrtum sei nicht erkennbar gewesen.
Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos, das die Revision des ArbN zurückgewiesen hat.
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