01.08.2008 | Betriebsrat
Auslauffrist als „Königsweg“: Wie kann der Arbeitgeber Betriebsratsmitgliedern kündigen?
Mit Urteil vom 17.1.08 (2 AZR 821/06, Abruf-Nr. 082210) hat das BAG eine langumstrittene Frage im Kündigungsrecht für Betriebsräte (BR) geklärt. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung von BR-Mitgliedern ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 4, 5 KSchG vorliegt. Die Streitfrage war, ob einem BR-Mitglied aus personen- bzw. insbesondere verhaltensbedingten Gründen zumindest außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden kann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vorliegen, wohl aber diejenigen für eine ordentliche Kündigung, die nach § 15 BetrVG ausgeschlossen ist.
Welche fiktive Kündigungsfrist ist zu berücksichtigen?
Bei der Abgrenzung, ob eine außerordentliche – fristlose – Kündigung gerechtfertigt ist oder nur eine fristgemäße, kommt es bekanntlich darauf an, ob dem kündigenden ArbG die Weiterbeschäftigung des betroffenen ArbN bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Nur wenn dies zu verneinen ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Bei BR-Mitgliedern (und anderen ordentlich unkündbaren ArbN) besteht nun das Problem, dass diese ordentlich nicht gekündigt werden können.
Ist der Zeitpunkt des Endes des Sonderkündigungsschutzes oder die fiktive ordentliche Kündigungsfrist entscheidend?
Es ist vorgeschlagen worden, die Frist bis zum (voraussichtlichen) Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen (z.B. KR/Etzel, 8. Aufl., § 15 KSchG, Rn. 22 f. m.w.N.). Diese Variante erleichtert das Kündigungsrecht des ArbG, denn je länger er am Arbeitsverhältnis festhalten müsste, umso eher wird man die fehlende Zumutbarkeit bejahen können. Demgegenüber meint das BAG, es komme auf die fiktive Kündigungsfrist an, obwohl der ArbG zu diesem Zeitpunkt nicht ordentlich kündigen könne. Diese Position hat das BAG hier auch für BR-Mitglieder bestätigt. ArbG müssen danach die Nachteile einer fiktiven Zumutbarkeitsprüfung in Kauf nehmen. Anderenfalls wäre eine § 78 BetrVG widersprechende Benachteiligung der BR-Mitglieder die Folge.
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