04.07.2011 | Betriebsrat
Persönliche Kennung bei PC-Nutzung
Der ArbG kann nicht verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder bei der Anmeldung am Personalcomputer des Betriebsrats eine persönliche Kennung verwenden, auch wenn dies in Bezug auf die Nutzung des Internets für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist (LAG Berlin-Brandenburg 4.3.11, 10 TaBV 1984/10, Abruf-Nr. 112042). |
Sachverhalt
Der ArbG und der Betriebsrat stritten darüber, ob die im Unternehmen ansonsten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit mit und am Personalcomputer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte zur Anmeldung eine Sammelkennung. Er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom ArbG überwacht würde.
Der ArbG verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite zudem auf seinem Personalcomputer personenbezogene Daten. Ein Gruppenaccount sei deshalb datenschutzrechtlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das LAG hat dem Begehren des Betriebsrats entsprochen. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein Personalcomputer konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten.
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