31.03.2011 | Betriebsratskosten
Internet und E-Mail-Adresse für alle Betriebsratsmitglieder?
Der ArbG hat grundsätzlich sämtlichen Betriebsratsmitgliedern den Internetzugang zu gewährleisten und eine E-Mail-Adresse einzurichten. Bei der Beurteilung, ob dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, steht diesem ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BAG 14.7.10, 7 ABR 80/08, Abruf-Nr. 110955). |
Sachverhalt
Der Betriebsrat ist der Auffassung, der ArbG A - in dessen Betrieb er installiert ist - müsse alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats mit eigenem Internetzugang und eigener E-Mail-Adresse ausstatten. Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit sind die Betriebsratsmitglieder als Sachbearbeiter an einem mit einem PC ausgestatteten Arbeitsplatz tätig. Bezogen auf die Gesamtbelegschaft haben etwa 10 bis 12 Prozent der Mitarbeiter, darunter der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter, einen eigenen Internetzugang, 25 Prozent der Gesamtmitarbeiterzahl können E-Mails unter eigener Adresse senden und empfangen. Über diese Möglichkeit und über die der Vergabe von E-Mail-Adressen verfügen auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Betriebsrat verlangt vom ArbG die Zurverfügungstellung einer weiteren E-Mail-Adresse und eines weiteren Internetzugangs für das dritte Betriebsratsmitglied.
Der Antrag des Betriebsrats war auch vor dem BAG erfolgreich.
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