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  • 01.08.2006 | Betriebsübergang

    BAG gibt Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel auf

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
    Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht mehr heranzuziehen (BAG 6.4.06, 8 AZR 222/04, Abruf-Nr. 061987).

     

    Sachverhalt

    Die MVD gab mehrere Zeitungen heraus. Sie bildete u.a. mit dem Druckserviceunternehmen A einen gemeinsamen Betrieb. A organisiert den Zeitungsversand und betreibt und wartet die hierfür notwendigen, standortgebundenen Maschinen. Nachdem die MVD als einzige Auftraggeberin den Dienstleistungsrahmenvertrag mit der A gekündigt hatte, legte A den Betrieb still. Alle ArbN, auch der Kläger, wurden gekündigt.  

     

    Gleichzeitig wurde die B gegründet. Sie schloss für den Zeitpunkt nach der Betriebseinstellung der A mit der MVD einen Dienstleistungsvertrag über Linienführung und Logistikertätigkeit. Nach diesem Vertrag stellt die MVD der B alle sächlichen Betriebsmittel wie Maschinen, Betriebsstoffe und Materialien kostenfrei allein zur Vertragsdurchführung zur Verfügung. Eine eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel durch die B war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger erhob gegen die von A ausgesprochene und mit der Stilllegung des Betriebs begründete Kündigung Klage. Er begründete dies damit, es liege ein Betriebsübergang von A auf B und damit gerade keine Betriebsstilllegung vor.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung hatte bei der Frage, ob von einem Betrieb genutzte, aber im Eigentum eines Dritten stehende Betriebsmittel dem Betrieb als eigene zugeordnet werden können, eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal war danach die Frage, ob die Betriebsmittel zur „eigenwirtschaftlichen Nutzung“ überlassen worden waren. Nur in diesem Fall waren die Betriebsmittel in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe und die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt habe, einzubeziehen (BAG AP Nr. 171 zu § 613a BGB = NZA 98, 532).