04.05.2010 | Betriebsübergang
Betriebsübergang und Bezugnahmeklauseln nach altem und neuem Recht - eine Übersicht
von VorsRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und RAin Sandra Dohmen, Essen
Nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB gehen Tarifnormen, die kraft beiderseitiger Bindung der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund staatlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung für ArbN und ArbG zwingend sind, einschließlich der in dem Tarifwerk festgelegten dynamischen Veränderungen (z.B. Stufenregelungen bei der Vergütung) in das Arbeitsverhältnis über und werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Ist der Betriebserwerber an das beim Veräußerer geltende Tarifwerk selbst zwingend gebunden, kommt es nicht zur Transformation der Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis. Der Erwerber bleibt tariflich an den Tarifvertrag gebunden.
Wirkungsdauer der transformierten TVe
Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und ArbN transformierten Normen entspricht derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG eintreten würde. Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 S. 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags (BAG NZA 10, 41). Die transformierten Tarifnormen gelten also tarifrechtlich weiter. Sie bestehen nur noch statisch fort und können erst nach Ablauf eines Jahres zum Nachteil der ArbN geändert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der transformierte Tarifvertrag selbst vorher beendet worden wäre oder aber der Betriebserwerber an andere Tarifverträge tariflich gebunden wäre und eine kongruente (also deckungsgleiche) Tarifbindung vorläge. Denn insoweit sind die transformierten Tarifverträge beim gleichen Regelungstatbestand kollektivertragsoffen. Weiter und zwar ohne Begrenzung auf die gleichen Regelungstatbestände ist die Wirkung, wenn der ArbN und der Betriebserwerber die Anwendung der neuen einschlägigen Tarifverträge individualrechtlich vereinbaren.
Ist der ArbG tarifgebunden, vereinbart er im Regelfall mit allen ArbN in einer Bezugnahmeklausel, dass die konkreten im Betrieb geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung (sog. kleine dynamische Klausel) oder die in der jeweiligen Branche geltenden Tarifwerke (sog. große dynamische Klausel) gelten sollen. Solche Bezugnahmeklauseln, die im Regelfall selbst mit gewerkschaftlich organisierten ArbN abgeschlossen werden, gelten stets konstitutiv und nicht bloß deklaratorisch (BAG a.a.O.).
Was gilt bei dynamischer Verweisung?
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