01.07.2005 | Betriebsübergang
Das Schicksal von (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen beim Betriebsübergang
Voraussetzungen und Folgen eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs sind in Rechtsprechung und Literatur seit jeher umstritten. Ein besonderer Aspekt, der die Entscheidung des ArbN für einen Wechsel zum Betriebserwerber oder zur Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 613a Abs. 6 BGB) maßgeblich beeinflussen kann, ist die Beantwortung der Frage, welche Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang gelten. Der Beitrag beantwortet die Frage, inwieweit bisherige Betriebsvereinbarungen auch künftig Geltung haben.
Die Ausgangslage im Gesetz
Das Gesetz regelt die Folgen des Betriebsübergangs für Betriebsvereinbarungen in § 613a Abs. 1 BGB „scheinbar“ eindeutig. Dort ist insbesondere vorgesehen, dass
- die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sofern sie Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, unverändert auf den Betriebserwerber übergehen und
- Betriebsvereinbarungen „eingefroren, also statisch“ in den Arbeitsvertrag „transformiert“ werden.
§ 613a Abs. 1 BGB findet nicht immer Anwendung
Die hieraus erwachsenden Folgen dienen ausschließlich dem ArbN-Schutz.Einer Anwendung des § 613a Abs. 1 BGB bedarf es jedoch nicht, wenn dieser Schutz auch anderweitig erreicht werden kann. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen müssen ArbN nicht geschützt werden, wenn deren Geltung auf andere Art und Weise herbeigeführt werden kann. Eine Transformation der Betriebsvereinbarungen in den Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, wenn sie „originär“ als Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen weitergelten.
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