01.04.2007 | Betriebsübergang
Die Bedeutung der tatsächlichen Fortführung des Betriebs beim Betriebsübergang
Das LAG München hat klargestellt, dass ein Betriebsübergang nur vorliegt, wenn ein neuer Inhaber den übernommenen Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität nutzt und fortführt (12.10.06, 2 Sa 990/05, Abruf-Nr. 070832). In die gleiche Richtung weist ein Urteil des LAG Niedersachsen (14.12.06, 5 Sa 2101/05, Abruf-Nr. 070833). Danach bleibt der Veräußerer bis zur tatsächlichen Übergabe der wesentlichen Betriebsmittel Inhaber des Betriebs. Unabhängig von einer anderslautenden Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber greift § 613a Abs. 1 BGB bis dahin nicht. Der Beitrag stellt die Entscheidungen vor.
Fall des LAG München (12.10.06, 2 Sa 990/05, Abruf-Nr. 070832) |
Ein Geschäftsbereich der X, deren ArbN der Kläger war, wurde unter Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der materiellen Betriebsgüter an eine Drittfirma veräußert und von dieser auf Z übertragen. Z führte den Betrieb sechs Monate lang tatsächlich unter Nutzung der Betriebsmittel fort, zahlte das Gehalt des Klägers und übernahm diesem gegenüber auch sonst die Arbeitgeberfunktion. Dann machte X gegenüber der Erwerberfirma, die den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkam, von dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch. Z akzeptierte dies und kündigte den Kläger und die weiteren ArbN betriebsbedingt unter Rückübertragung der wesentlichen Betriebsmittel auf X.
Der seinerzeit nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtete Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Zugleich beantragte er gegenüber X die Feststellung, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit X unverändert fortbestehe. Später widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf Z. Zur Begründung führte er aus, bei dem Vertrag zwischen X und der Erwerberin handle es sich um ein Scheingeschäft. Wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts sei der Betrieb nicht übergegangen. |
Nutzung und Fortführung der wirtschaftlichen Einheit durch den Erwerber
Das LAG hat unter Bezugnahme auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung (AP Nr. 294 zu § 613a BGB = NZA 06, 597) klargestellt, dass ein Wechsel der Betriebsinhaberschaft und damit ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gegeben ist, wenn die wirtschaftliche Einheit tatsächlich vom Erwerber genutzt und fortgeführt wird.
Die wurde vorliegend bejaht. Daher hatte der Feststellungsantrag gegenüber X keinen Erfolg. Die tatsächliche Leitungsmacht war unstreitig nach Vertragsschluss auf Z übergegangen. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass die Fragen eines vereinbarten Rücktrittsrechts oder Eigentumsvorbehalts genauso wie das Eigentum an den Betriebsmitteln für das entscheidende Kriterium, wer die Betriebsmittel in ihrer Gesamtheit tatsächlich nutze, ohne Bedeutung seien. In der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Ausübung des Eigentumsvorbehalts sei dies Z als neuer ArbG des Klägers gewesen.
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