03.03.2011 | Betriebsübergang
Diese Fristen sind beim Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber zu beachten
Ein ArbN, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer ArbG ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte (BAG 27.1.11, 8 AZR 326/09, Abruf-Nr. 110600). |
Sachverhalt
Die ArbN A stand seit knapp zehn Jahren in einem Arbeitsverhältnis bei der V-GmbH in Magdeburg. Die V-GmbH führte in einem Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch, in der die ArbN A beschäftigt war. Die Betriebserwerberin B kündigte die Verträge mit der V-GmbH zum 31.3.07 und übernahm ab 1.4.07 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum „in Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte B Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein.
Die bei der V-GmbH verbliebenen ArbN erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V-GmbH am 31.7.07 das Arbeitsverhältnis mit der ArbN A fristgerecht. Dagegen erhob sie drei Wochen später Kündigungsschutzklage und machte gegen B geltend, wegen eines Betriebsübergangs am 1.4.07 sei ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf B übergegangen und von dieser fortzusetzen.
Entscheidungsgründe
Das LAG Sachsen-Anhalt hatte dem Fortsetzungsverlangen der ArbN entsprochen. Die Revision der B blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die B festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der ArbN fortsetzen. Der entsprechende Antrag der ArbN war weder verfristet noch verwirkt. Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die betroffenen ArbN gem. § 613a Abs. 5 BGB unterrichten.
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