04.05.2011 | Betriebsübergang
Kein Betriebsübergang bei reiner Personalübernahme des betriebsmittelgeprägten Veräußerers
Bei betriebsmittelgeprägten Unternehmen ist die Übernahme der Betriebsmittel für das Vorliegen eines Betriebsübergangs unverzichtbar. Wird von einem dritten Unternehmen nur das Personal des ursprünglichen Betriebs übernommen, das im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen an ein weiteres Unternehmen, das die Betriebsmittel übernommen hat, verliehen wird, liegt kein Betriebsübergang auf den Verleiher vor (BAG 23.9.10, 8 AZR 567/09, Abruf-Nr. 111291). |
Sachverhalt
Die ursprüngliche ArbG A betrieb ein nunmehr insolventes betriebsmittelgeprägtes Unternehmen. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des ArbN B. Das Betriebsgelände gab er an den Eigentümer zurück. Unmittelbar nach der Kündigung nahmen zwei Unternehmen in denselben Räumlichkeiten mit demselben Geschäftszweck ihren Betrieb auf. Dabei nutzten sie die zuvor von der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter zur Produktion genutzten Maschinen in gleicher Weise.
Ein weiteres Unternehmen - dessen Betriebszweck Dienstleistungen und Arbeitnehmerüberlassung sind - schloss mit dem Großteil der gekündigten ArbN entsprechende Arbeitsverträge, jedoch nicht mit B. Die übernommenen ArbN werden an die die Betriebsmittel übernehmenden Unternehmen im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen ausgeliehen. B macht nun geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs, wie die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Kollegen, auf den Verleihbetrieb übergegangen.
Seine Klage blieb in allen Instanzen - auch vor dem BAG - ohne Erfolg.
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