01.06.2006 | Betriebsübergang
Überlassung von Betriebsmitteln oder Änderung der Rechtspersönlichkeit als Betriebsübergang?
Durch zwei aktuelle Entscheidungen ergeben sich Modifikationen in der Rechtsprechung zum Betriebsübergang. Arbeitsrecht aktiv stellt die Entscheidungen vor und zeigt die Folgen für die Praxis auf.
EuGH: Überlassung von Betriebsmitteln als Betriebsübergang
Der EuGH hat entschieden, dass im Fall einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Überlassung von Betriebsmitteln zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S. des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.01 bzw. des § 613a BGB nach deutschem Recht ist (EuGH NZA 06, 29).
Fall: EuGH, Urteile vom 15.12.05, C-232/04, C-233/04, NZA 06, 29 |
Die Bundesrepublik hatte die Fluggastkontrolle an ein privates Sicherheitsunternehmen vergeben und später den Anbieter gewechselt. Die materiellen Überwachungsmittel wie Gepäckband, Röntgensichtgerät und Sonden blieben in der Hand des Bundes, das Sicherheitsunternehmen durfte sie nicht für andere Aufträge einsetzen. Von den Sicherheitsleuten wurden nur etwa die Hälfte übernommen. |
In dieser Entscheidung sieht der EuGH die schlichte Überlassung von Betriebsmitteln als für einen Betriebsübergang ausreichend an.
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