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  • 01.06.2007 | Betriebsübergang

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei fehlerhafter Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    1. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB wird die Frist des § 613a Abs. 6 BGB ausgelöst.  
    2. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Dabei ist zur Beurteilung des Zeitmoments nicht auf eine starre zeitliche Grenze abzustellen.  
    3. Kann der Betriebsveräußerer nicht darauf vertrauen, dass die von der Veräußerung betroffenen ArbN nach fehlerhafter Unterrichtung nicht mehr widersprechen werden, kann der ArbN auch noch länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang widersprechen.  

     

    Praxishinweis

    Der Verwirkung des Widerspruchsrechts steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat. Dies schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden. Hinsichtlich des Zeitmoments ist dabei nicht auf eine feststehende Frist, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. So können bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des ArbN erst nach längerer Untätigkeit verwirken. Dabei ist die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken.  

     

    Im vorliegenden Fall lag das zur Verwirkung erforderliche Umstandsmoment insbesondere nicht vor, weil der ArbN nach Bekanntwerden der wirtschaftlichen Situation des Übernehmers weitere Aufklärung verlangte.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 107 | ID 85417