01.04.2009 | Betriebsvereinbarung
Wie werden Betriebsvereinbarungen bei Betriebsübergang Arbeitsvertragsinhalt?
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
Nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB werden Rechte und Pflichten, die durch Betriebsvereinbarung geregelt sind, bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem ArbN. Die Bestimmung greift aber nur, wenn nicht trotz Betriebsübergangs die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich und damit normativ weitergelten.
Beispiel |
Ein Betrieb, in dem ein Betriebsrat gebildet ist, geht auf einen anderen Rechtsträger über und wird wie bisher weitergeführt. Der Betriebsrat bleibt beim Erwerber im Amt; die Betriebsvereinbarungen bestehen kollektivrechtlich weiter. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung. |
Wie wird der erworbene Betriebs(-teil) weitergeführt?
Gleiches gilt, wenn nur ein Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht und von diesem als selbstständiger Betrieb fortgeführt wird. Unabhängig davon, dass der Betriebsrat des abgebenden Betriebs noch für sechs Monate ein Übergangsmandat hat, bestehen die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich weiter (BAG AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung = NZA 03, 670). Selbst wenn nach sechs Monaten noch kein Betriebsrat im Erwerberbetrieb gewählt wurde, bestehen die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich fort. Der Erwerber kann die fortgeltenden Betriebsvereinbarungen mangels Betriebsrat nur gegenüber allen ArbN, die von ihnen erfasst werden, kündigen (BAG a.a.O.). Auch in diesem Fall gilt die Auffangnorm § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil mit einem anderen Betrieb bei einem Betriebserwerber zusammengeschlossen und wird deshalb ein neuer Betrieb gebildet, hat der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten ArbN größeren Betriebs oder Betriebsteils ein Übergangsmandat, § 21a BetrVG. Ist dieses der aufgenommene Betrieb oder Betriebsteil, bestehen dessen Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich weiter.
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