01.04.2008 | Betriebsverfassung
Beschlussverfahren: Es besteht kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom ArbG die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des BetrVG dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden (BAG 2.10.07, 1 ABR 59/06, Abruf-Nr. 080899). |
Sachverhalt
Die IG Metall hatte gegen einen ArbG in zwei Beschlussverfahren ein Zugangsrecht zum Betrieb erstritten. In beiden Verfahren hatte sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Der ArbG weigerte sich, für die Kosten des Anwalts aufzukommen. Die Gewerkschaft bezahlte daraufhin den Anwalt. In einem neuen Beschlussverfahren verlangte sie die Verurteilung des ArbG zur Zahlung der aufgewendeten Anwaltskosten. Sie vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und dem ArbG aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Zugangsrechts eine rechtliche Sonderverbindung bestehe. Der ArbG habe seine Pflichten aus dieser Sonderverbindung verletzt und müsse den dadurch entstandenen, in den Rechtsdurchsetzungskosten liegenden Schaden nach § 280 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BetrVG ersetzen.
Das BAG hat den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten verneint.
Entscheidungsgründe
So wie gesetzlich kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, liege auch kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch vor.
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