01.06.2005 | Betriebsverfassung
Diese Informations- und Anhörungsrechte des Betriebsrats müssen Sie kennen
Fragen des kollektiven Arbeitsrechts führen in der Praxis oft zur Verunsicherung. Arbeitsrecht aktiv gibt in mehreren Beiträgen einen Überblick über die typischen Probleme des Betriebsverfassungsrechts. Eingeschlossen wird dabei auch das arbeitsrechtliche Beschlussverfahren. Nachfolgend werden die wichtigsten Informations- und Anhörungsrechte des Betriebsrats aufgezeigt.
Überblick über die Informations- und Anhörungsrechte
Bei den Beteiligungsrechten des Betriebsrats wird abgestuft nach der Intensität des jeweiligen Beteiligungsrechts zwischen Informations-, Beratungs-, Veto- und „echten“ Mitbestimmungsrechten unterschieden.
Als in der Praxis wichtigstes Informations- bzw. Anhörungsrecht hat sich nach § 80 Abs. 2 BetrVG die generelle Verpflichtung des ArbG herausgebildet, den Betriebsrat umfassend zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG zu unterrichten. Zudem muss er dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Als spezielle Informationsrechte des Betriebsrats kommen in Betracht:
- die Information über die beabsichtigte Einstellung leitender Angestellter (§ 105 BetrVG),
- die Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern bei Maßnahmen, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffen (§ 89 Abs. 2 BetrVG),
- die Beratungs- und Vorschlagsrechte bei Fragen, die Arbeitsabläufe, Anlagen und Personalplanung betreffen (§§ 90, 92 BetrVG),
- die Beteiligungsrechte, die eine Vorstufe zur Ausübung „echter“ Mitbestimmungsrechte bilden (z.B. § 99 Abs. 1 S. 1 und 2, § 100 Abs. 2und § 111 S. 1 BetrVG). Diese beziehen sich auf die Vorlage von Bewerbungsunterlagen bzw. Informationen über die Person des Bewerbers, die Unterrichtung über vorläufige personelle Maßnahmen und die Unterrichtung des Betriebsrats über geplante Betriebsänderungen als Vorstufe der Ausübung der Mitbestimmung im Rahmen der Aufstellung von Interessenausgleichen bzw. Sozialplänen.
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