01.01.2005 | Betriebsverfassung
Leiharbeitnehmer: Kein passives Wahlrecht im Entleiherbetrieb (§ 8 BetrVG)
ArbN, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine ArbN des Entleiherbetriebs i.S. von § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu (BAG 10.3.04, 7 ABR 49/03, Abruf-Nr. 043055). |
Praxishinweis
Bereits kürzlich hatte das BAG entschieden, dass Leih-ArbN keine ArbN des Entleiherbetriebs i.S. von § 9 BetrVG sind und daher bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen sind (BAG AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 2002 = NZA 03, 1345; Rummel, AA 04, 54). Dasselbe gilt für ArbN, die nicht gewerbsmäßig (ohne Erlaubnis) einem Dritten oder im Wege der sog. Konzernleihe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) einem anderen Unternehmen des Konzerns überlassen worden sind. In der Entscheidung wird weiter klargestellt, dass in diesen Fällen den entliehenen ArbN im Entleiherbetrieb auch nicht das passive Wahlrecht zum Betriebsrat (§ 8 BetrVG) zusteht.
Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 18 | ID 85199