06.04.2010 | Betriebsverfassungsrecht
Arbeitgeber muss PC für Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen
Ein Betriebsrat kann zur Ausübung seiner Aufgaben vom ArbG einen PC nebst Zubehör verlangen, wenn dieser selbst beim Umgang mit dem Betriebsrat jedenfalls teilweise EDV nutzt. Der ArbG darf einen aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat nicht darauf verweisen, dass er seine Schriftstücke entweder mit der Hand oder mit einer - teilweise defekten - alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband erstellt (LAG Schleswig-Holstein 27.1.10, 3 TaBV 31/09, Abruf-Nr. 100884). |
Sachverhalt
Eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette streitet seit Jahren mit ihren örtlichen Betriebsräten vor den Arbeitsgerichten um die Ausstattung mit handelsüblichen PCs. Der aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat (BR) ist für 319 Mitarbeiter in 69 Filialen und für einen Radius von durchschnittlich 150 km zuständig. Er musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausführen. Außerdem standen ihm Telefon und Faxgerät zur Verfügung. Er begehrte vom ArbG einen handelsüblichen PC nebst Zubehör.
Der ArbG meinte, der BR sei mit der elektrischen Schreibmaschine unter Berücksichtigung der betrieblichen Gepflogenheiten ausreichend ausgestattet. Die Arbeitszeitlisten und sonstigen Formulare könnten handschriftlich ausgewertet und rechnerisch überprüft werden. Die Einladungsschreiben und monatlichen Informationsblätter könnten ebenfalls mit der Hand oder auf der elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband geschrieben werden. Den Bezirksleitern stünde auch kein PC zur Verfügung. Der ArbG selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäftsführungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der BR direkt.
Das LAG Schleswig-Holstein gab ebenso wie zuvor schon das Arbeitsgericht Kiel dem gerichtlichen Antrag auf Ausstattung mit einem PC nebst Peripheriegeräten und Software statt.
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