01.07.2006 | Betriebsverfassungsrecht
Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen. |
2. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem ArbG um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat. |
(BAG 16.11.05, 7 ABR 12/05, Abruf-Nr. 061676) |
Sachverhalt
Der Betriebsrat wollte die Arbeitsvertragsmuster des ArbG durch einen (juristischen) Sachverständigen überprüfen lassen. Der ArbG lehnte die Beauftragung als nicht erforderlich ab. In dem eingeleiteten Beschlussverfahren wollte der Betriebsrat die Zustimmung des ArbG zur Beauftragung des Sachverständigen ersetzen lassen. Er könne ohne juristischen Sachverstand die Vereinbarkeit der Musterarbeitsverträge mit bestimmten gesetzlichen Regelungen nicht beurteilen. Der Antrag war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das BAG hielt wie die Vorinstanzen die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht für erforderlich i.S.v. § 80 Abs. 3 BetrVG.
Das hier bestehende Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei bei Formulararbeitsverträgen auf die Prüfung beschränkt, ob die Vertragsklauseln mit den gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Einklang stünden (Rechtskontrolle). Gegenstand des Überwachungsrechts sei nicht, weitere Ansätze und Meinungen zu den einzelnen Vertragsklauseln zu prüfen und selbst zu entwickeln (keine Zweckmäßigkeitskontrolle).
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