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  • 31.07.2009 | Betriebsverfassungsrecht

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist auch per E-Mail wirksam

    1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail. Diese muss lediglich den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entsprechen.  
    2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung des ArbG berechtigen den Betriebsrat nicht zur Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der Einstellung des Bewerbers. Eine insofern unrichtige steht nicht der unterbliebenen Ausschreibung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG gleich.  
    3. Der Feststellungsantrag des ArbG nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, dass eine personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist objektiv erledigt, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Befugnis zur endgültigen Durchführung getroffen ist.  
    (BAG 10.3.09, 1 ABR 93/07, Abruf-Nr. 091634)

     

    Sachverhalt

    Der ArbG beschäftigt auf seiner Betriebsstätte am Flughafen F ungefähr 780 ArbN. Über die Einstellung des ArbN A besteht ein Streit mit dem in F gewählten Betriebsrat (BR). In dem im Betrieb des A anwendbaren Vergütungstarifvertrag (VTV) sind 13 Tarifgruppen vorgesehen.  

     

    Der ArbG schrieb am 14.9.06 die Stelle eines „Operation Agent“ in der Zollabteilung innerbetrieblich aus. Im Rahmen dieser Ausschreibung war eine Eingruppierung in der Tarifgruppe II vorgesehen. Unter anderem wurden Deutsch- und Englischkenntnisse und die Überwachung der Zollguteinlagerung und -auslagerung von Zoll- und Freigutsendungen gefordert. Hierauf bewarben sich zwei Mitarbeiter des ArbG und der externe Bewerber A. Nach Auswahlgesprächen entschied sich der ArbG für den A und teilte dies am 10.10.06 dem BR mit. Im Rahmen dieser Mitteilung äußerte sich der ArbG dahingehend, er beabsichtige, den A zum 15.10.06 als „OPS-Agent“ einzustellen und in die Tarifgruppe II einzugruppieren.  

     

    Am 16.10.06 widersprach der BR per E-Mail der Einstellung des A, da die ordnungsgemäße Ausschreibung unterblieben sei. Er sehe „Diskrepanzen zwischen Eingruppierung auf der Ausschreibung und dem Tarifvertrag (zum Beispiel Kenntnisse in Englisch und Deutsch)“. Nachdem der ArbG dem BR mitteilte, die Einstellung des A sei zum 6.11.06 aus dringenden sachlichen Gründen vorläufig erforderlich, widersprach der BR.