03.03.2011 | Beweisverwertungsverbot
GPS, Video & Co.: Die zehn wichtigsten Fragen zur Verwendbarkeit von Daten im Prozess
In vielen Fällen wird es dem ArbG nur durch Einsatz moderner Überwachungstechnik gelingen, gerichtsfeste Beweise für ein konkretes Fehlverhalten des ArbN zu erlangen, mit denen er arbeitsrechtliche Sanktionen begründen kann. Doch nicht alles was technisch möglich ist, ist dem ArbG auch erlaubt bzw. darf vom Prozessvertreter vor Gericht eingebracht werden. Grenzen setzen hier vor allem die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die des Entwurfs des Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Damit Sie wissen, wo möglicherweise „Beweisverwertungsverbote“ gelten, hat „Arbeitsrecht aktiv“ die zehn wichtigsten Fragen zu „GPS, Video & Co.“ für Sie zusammengestellt und beantwortet.
1. Wann darf ein GPS-Aufzeichnungsgerät zur Positionsbestimmung in ein Firmenkraftfahrzeug ohne Wissen des ArbN eingebaut werden?
Ohne die Einwilligung des Betroffenen ist eine Speicherung von Positionsdaten mittels eines GPS-Aufzeichnungssystems nur zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle, also des ArbG oder eines von ihm beauftragten Dritten (z.B. Detektei) erforderlich ist.
Darüber hinaus darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten dasjenige des ArbG überwiegt (vgl. hierzu: § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Ein solches berechtigtes Interesse des ArbG an einer heimlichen Überwachung kann sich z.B. aus nicht erklärbaren Umsatzrückgängen, hohen Fehlbeständen, Verhaltensauffälligkeiten beim betroffenen ArbN ergeben, die zu einem konkreten Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens führen (hierzu: LAG Baden-Württemberg 25.10.02, 5 Sa 59/00, Abruf-Nr. 110594).
2. Handelt es sich bei aufgezeichneten GPS-Signalen um personen-bezogene Daten?
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