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  • 01.08.2008 | Der praktische Fall

    Verteilung der Steuerlast im Abfindungsvergleich: Was heißt brutto = netto?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Wollen sich die Parteien über einen Abfindungsbetrag einigen, muss dieser exakt bestimmbar sein – auch im Punkt der Verteilung der Steuerlast. Das ist z.B. für eine spätere Vollstreckbarkeit unabdingbare Voraussetzung. Oft enthalten Abfindungsvergleiche jedoch zweideutige Formulierungen. Der Beitrag zeigt, was in diesen Fällen gilt.  

     

    Ausgangsfall

    In einem Kündigungsrechtsstreit haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:  

     

    1. Das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen mit dem 30.6. beendet.
    2. Die Firma verpflichtet sich, bis zum 30.06. die regelmäßige monatliche Vergütung i.H.v. ... brutto weiterzuzahlen. Herr E. wird mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.
    3. Die Firma verpflichtet sich, in entsprechender Anwendung von §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i.H.v. 45.000 EUR (brutto = netto) zu zahlen.

     

    Bei der Auszahlung der Abfindung kam es zum Streit, ob der ArbG den Betrag gekürzt um die abgeführten Steuern auszahlen durfte.  

     

    Grundsatz: Die geschuldete Vergütung ist eine Bruttovergütung

    Die vom ArbG geschuldete Vergütung ist grundsätzlich eine Bruttovergütung. Der ArbG muss also die Lohnsteuer ermitteln und den entsprechenden Betrag vom Bruttoarbeitslohn einbehalten. Er ist dann mittels Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3, § 41a EStG). Der ArbG haftet gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.  

     

    Ausnahme 1: Vereinbarung einer Nettovergütung

    Die Parteien können aber vereinbaren, dass die Vergütung netto geschuldet wird. In diesem Fall soll die Vergütung ungekürzt ausgezahlt werden. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt geändert wird. Schuldner der Lohnsteuer ist und bleibt der ArbN (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG). Seine Steuerpflicht entsteht zum Zeitpunkt des Lohnzuflusses (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG). Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbN und ArbG gemäß § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner.