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  • 28.07.2011 | Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Abfindung und zum Urlaubsrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Abmahnung - LAG Hessen 15.2.11, 13 Sa 1460/10, Abruf-Nr. 112369  

    Einen für ArbG wichtigen Hinweis hat das LAG Hessen gegeben. Danach verzichtet dieser mit dem Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig auch dann auf eine Kündigung aus den Gründen der Abmahnung, wenn er schon abmahnt, bevor er genau informiert ist und erst nach Ausspruch der Abmahnung vom „wahren Ausmaß“ der abgemahnten Vertragsverletzungen erfährt.  

     

    Abfindung - LAG Köln 14.1.10, 7 SaGa 24/09, Abruf-Nr. 112370  

    Sieht ein Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung vor, so geht der Abfindungsanspruch regelmäßig unter, wenn das Arbeitsverhältnis im Wege überholender Kausalität aufgrund einer während der Kündigungsfrist erfolgenden fristlosen verhaltensbedingten Kündigung endet.  

     

    Urlaubsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 11.3.11, 13 Sa 2707/10, Abruf-Nr. 112371  

    Zum Urlaubsrecht hat das LAG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Arbeitgeber gesetzliche Feiertage grundsätzlich vergüten muss, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen. Fallen hingegen Freischichten oder sonstige Freistellungen und gesetzliche Feiertage zusammen, entfällt eine Feiertagslohnzahlungspflicht nach dem EFZG.  

     

    Urlaubsrecht - BAG 15.3.11, 9 AZR 799/09, Abruf-Nr. 112372  

    § 26 Abs. 1 TVöD gewährleistet bei jährlich 30 Arbeitstagen Urlaub eine zusammenhängende Urlaubsdauer von sechs Wochen in der Fünf-Tage-Woche. Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, ist die Anzahl der Urlaubstage mit dem Ziel einer gleichwertigen Urlaubsdauer durch „Umrechnung“ zu ermitteln. Die Anzahl der Urlaubstage erhöht oder vermindert sich nach § 26 Abs. 1 S. 4 TVöD entsprechend.  

     

    PKH - LAG Berlin-Brandenburg 31.3.11, 12 Ta 574/11, Abruf-Nr. 112373  

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - jedenfalls bei unbedingt erhobener Klage - nicht deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen werden kann, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben oder das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorab an das zuständige Gericht zu verweisen, damit dieses als Gericht der Hauptsache im Sinne von § 117 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe treffen kann.  

     

    Prozessrecht - LAG Hamm 4.3.11, 18 Sa 907/10, Abruf-Nr. 112374  

    Das LAG Hamm weist darauf hin, dass das Arbeitsgericht zum Erlass eines Urteils nach Aktenlage nur befugt ist, wenn zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Entscheidung nicht vor, wenn lediglich in der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. Erlässt das Arbeitsgericht gleichwohl ein Urteil nach Lage der Akten, obgleich zuvor keine Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind, führt dies im Regelfall zur Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 144 | ID 147398