04.05.2011 | Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zur Ausschlussfrist.
Aktuelle Entscheidungen |
Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 6.1.11, 5 Sa 459/10, Abruf-Nr. 111294 Der eigenmächtige, d.h. ausdrücklich nicht genehmigte Urlaubsantritt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung u.a. zu berücksichtigen, wie rechtzeitig (hier: einen Monat vorher) der ArbN den Urlaubsantrag für wie viel Tage (hier: ein Tag) gestellt hat, und ob der ArbG den Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe verweigern durfte.
Unterrichtungspflicht - BAG 27.10.10, 7 ABR 86/09, Abruf-Nr. 111023 Das BAG hat den Umfang der Unterrichtungspflicht des ArbG gegenüber dem Betriebsrat bei der befristeten Einstellung von ArbN präzisiert. Danach ist der ArbG nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.
Arbeitsentgelt - LAG Köln 13.12.10, 5 Sa 890/10, Abruf-Nr. 111295 Ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitsentgelt wird nach einer Entscheidung des LAG Köln grundsätzlich in dem Zeitpunkt fällig, in dem bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass eine Überzahlung vorliegt.
Auslegung - LAG Niedersachsen 2.12.10, 5 Sa 1183/10, Abruf-Nr. 111296 Das LAG Niedersachsen hat klargestellt, dass eine unwirksame Änderungskündigung nicht gemäß § 140 BGB in eine zulässige Maßnahme des Direktionsrechts umgedeutet werden darf.
Ausschlussfrist - LAG Nürnberg 12.1.11, 4 Sa 437/10, Abruf-Nr. 111297 Eine klare Marschroute in Sachen Ausschlussfrist hat das LAG Nürnberg ausgegeben. Danach wird eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Es ist also nicht erforderlich, die Frist nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage zu wahren.
ArbN-Haftung - LAG Köln 27.1.10, 7 Sa 802/10, Abruf-Nr. 111298 Hat der ArbG die Möglichkeit, für Schäden, die ein ArbN in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verursacht hat, eine Versicherung in Anspruch zu nehmen, muss er wegen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht hiervon vorrangig Gebrauch machen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus ArbN-Haftung kommt dann grundsätzlich nur für solche Schäden in Betracht, für die die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder für die diese ihrerseits Regress beim ArbN nehmen könnte.
Prozessrecht - LAG Köln 3.3.11, 10 Ta 431/10, Abruf-Nr. 111299 Auf eine besondere Gefahr ist aufgrund einer Entscheidung des LAG Köln hinzuweisen: Danach besteht keine Möglichkeit auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn bei einem Prozessvergleich die Widerrufsfrist versäumt wurde. |