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  • 31.03.2011 | Eigenkündigung

    Abmahnung auch vor Eigenkündigung des ArbN erforderlich

    Auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das heißt, dass im Grundsatz zunächst eine Abmahnung auszusprechen ist. Für die Voraussetzungen der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig (LAG Niedersachsen 4.10.10, 9 Sa 246/10, Abruf-Nr. 110956).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 20.11.06 als Bäckerin und Konditorin beim ArbG, der 15 ArbN regelmäßig beschäftigt, für ein Bruttogehalt von 1.803,37 EUR tätig. Am 13.2.09 brachte der ArbG ein großes - vom Geschäftsführer unterzeichnetes - Plakat an einer für alle ArbN zugänglichen und sichtbaren Stelle an. In dem Plakat hieß es unter anderem:  

     

    „An alle Mitarbeiter
    Heute Nacht waren die Elsässer wieder in der Porung eine Katastrophe und nicht richtig durchgebacken.
    Wer nicht völlig perfekte Elsässer herstellt, wird sofort entlassen - zudem erfolgt eine Anzeige wegen vorsätzlichem, betriebsschädigendem Verhalten - und eine Schadenersatzklage über 10.000 EUR.
    Kann der einzelne Mitarbeiter nicht festgestellt werden, oder werden Beschuldigungen hin- und hergeschoben, werden BEIDE Mitarbeiter entlassen.“ ....

     

    Mit Schreiben vom 19.2.09 kündigte die ArbN das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 28.2.09. Sie vertritt die Auffassung, der Plakataushang stelle ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, das sie berechtigterweise zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung veranlasst habe. In der Vergangenheit sei sie gelegentlich mit dem Backen von Elsässern betraut gewesen. Sie verlangt Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR, da sie ohne Arbeitseinkommen seit dem 1.3.09 gewesen sei.  

     

    Entscheidungsgründe