31.03.2011 | Eigenkündigung
Abmahnung auch vor Eigenkündigung des ArbN erforderlich
Auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das heißt, dass im Grundsatz zunächst eine Abmahnung auszusprechen ist. Für die Voraussetzungen der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig (LAG Niedersachsen 4.10.10, 9 Sa 246/10, Abruf-Nr. 110956). |
Sachverhalt
Die ArbN war seit dem 20.11.06 als Bäckerin und Konditorin beim ArbG, der 15 ArbN regelmäßig beschäftigt, für ein Bruttogehalt von 1.803,37 EUR tätig. Am 13.2.09 brachte der ArbG ein großes - vom Geschäftsführer unterzeichnetes - Plakat an einer für alle ArbN zugänglichen und sichtbaren Stelle an. In dem Plakat hieß es unter anderem:
Mit Schreiben vom 19.2.09 kündigte die ArbN das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 28.2.09. Sie vertritt die Auffassung, der Plakataushang stelle ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, das sie berechtigterweise zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung veranlasst habe. In der Vergangenheit sei sie gelegentlich mit dem Backen von Elsässern betraut gewesen. Sie verlangt Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR, da sie ohne Arbeitseinkommen seit dem 1.3.09 gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig