01.06.2010 | Entgeltfortzahlung
Von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Tarifnorm muss klar und eindeutig sein
Soll durch tarifvertragliche Regelung von dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip als Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall zu zahlende Entgelt abgewichen werden, muss die Tarifnorm klare und eindeutige Regelungen treffen. Tut sie dies nicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung und damit dem Entgeltausfallprinzip (BAG 20.1.10, 5 AZR 53/09, Abruf-Nr. 101527). |
Sachverhalt
Der ArbN ist beim ArbG, einem Flughafenbetreiber, im Bodenverkehrsdienst angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 1.10.05 der TVöD Anwendung. Aufgrund einer Änderungsvereinbarung wurde die Wochenarbeitszeit des ArbN auf 34,5 Stunden verkürzt. Im Zeitraum zwischen dem 14.1. und 22.1.07 war der ArbN arbeitsunfähig erkrankt. In § 21 TVöD ist geregelt, dass nicht in Monatsbeträgen festgelegte Lohnbestandteile als Durchschnittswert der letzten drei Monate zu berücksichtigen sind. Im Falle der Änderung der Arbeitszeit sind jedoch nur volle Monate nach der Arbeitszeitänderung zu berücksichtigen.
Der ArbG ist der Auffassung, da noch nicht einmal ein voller Monat zwischen der Arbeitszeitänderung und der Erkrankung liege, seien die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Lohnbestandteile unberücksichtigt zu lassen. Der ArbN verlangt die nachträgliche Entgeltfortzahlung unter Berücksichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Lohnbestandteile.
Nach Klageabweisung durch das Arbeitsgericht und das LAG führt die Revision des ArbN zum Erfolg.
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