01.11.2006 | Erholungsurlaub
EuGH-Vorlage: Verfällt bei Arbeitsunfähigkeit der Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch?
Ist im Arbeitsverhältnis eine Urlaubserteilung durch Befreiung von der Arbeitspflicht vor Ablauf der Übertragungsfrist – z.B. wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des ArbN – nicht mehr möglich, erlischt ein Urlaubsanspruch nach ständiger BAG-Rechtsprechung ersatzlos mit dem Ende des Übertragungszeitraums. Das folge daraus, dass der Urlaubsanspruch auf die Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet sei (BAG AP Nr. 11 zu § 55 InsO = NZA 06, 232; BAG EzA Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung = NZA 04, 1064).
Gleiches gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankten ArbN. Auch dieser erlischt bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ersatzlos. Dies folgert das BAG daraus, dass der Abgeltungsanspruch – abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an die gleichen Voraussetzungen gebunden sei wie der Freistellungsanspruch selbst. Daher stehe auch hier die fehlende Erfüllbarkeit dem Anspruch entgegen (BAG AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung = NZA 93, 29; BAG EzA Nr. 13 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
Das LAG Düsseldorf (2.8.06, 12 Sa 486/06, Abruf-Nr. 062965), das auf dieser Grundlage die ihm vorliegende Berufung eines ArbN gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hätte zurückweisen müssen, hat Bedenken, dass die BAG-Rechtsprechung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie“) vereinbar ist. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder ArbN einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhält.
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