01.04.2009 | Erholungsurlaub/Urlaubsabgeltung
EuGH versus BAG: Neue Spielregeln bei der Urlaubsübertragung
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, und Heike Finke, WP und StB, Leipzig
Mit Urteil vom 20.1.09 beendete der EuGH die langjährige Rechtsprechung des BAG zur Befristung und Übertragung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (EuGH 20.1.09, C-350/06, Abruf-Nr. 090312). Aufgrund einer Vorlage des LAG Düsseldorf und eines britischen Gerichts setzte sich der EuGH in den Verfahren „Schultz-Hoff“ (C-350/06) und „Stringer u.a.“ (C-520/06) mit der Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) auseinander, in der auch der bezahlte Mindesturlaubsanspruch festgelegt ist.
Der EuGH entschied, dass der Anspruch eines ArbN, der aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums zu nehmen, weiter besteht und nicht erlischt. Der Beitrag zeigt die sich hieraus ergebenden Folgen für die Unternehmen auf und gibt einen Ausblick, wie sie diesen einschneidenden Rechtsfolgen begegnen können.
Bisherige Rechtslage: Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG war der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG für die Dauer des Urlaubsjahres befristet.
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